Allgemeine Geschäftsbedingungen:
die zugrundeliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen
Verkäufer:
Jacs. Koopman Electrotechnische Agenturen B.V., der Verwender der zugrundliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Käufer:
der Vertragspartner des Verkäufers;
Vertrag:
der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, wofür diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten;
Parteien:
Verkäufer und Käufer
2.1 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und Annahme des Verkäufers und für den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen sind.
2.2 Die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge mit dem Verkäufer, für deren Ausführung der Verkäufer (auch) die Dienste von Dritten in Anspruch nehmen muss.
2.3 Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder von Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien nebeneinander anwendbar sein sollten, gilt, dass bei Widersprüchlichkeit zwischen den Bestimmungen die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend sind.
2.4 Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder aufgehoben werden sollten, behalten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall werden sich die Parteien miteinander beraten, um eine neue Bestimmung zur Ersetzung dieser nichtigen bzw. aufgehobenen Bestimmung zu vereinbaren, wobei das Ziel und die Absicht der zu ersetzenden Bestimmung so viel wie möglich aufrechterhalten werden wird.
3.1 Alle Angebote des Verkäufers, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich, wenn der Verkäufer nicht im Angebot einen Zeitpunkt für eine Annahme genannt hat.
3.2 Die vom Verkäufer gemachten Offerten sind unverbindlich, falls nicht anders angegeben.
3.3 Falls die Annahme von dem in der Offerte aufgenommenen Angebot abweicht, ist der Verkäufer nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, falls der Verkäufer nichts anderes angibt. Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Käufer an den Verkäufer erteilten Informationen, worauf der Verkäufer die Angebote basiert, verantwortlich.
3.4 Ein zusammengestelltes Preisangebot verpflichtet den Verkäufer nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder der Offerte enthaltenen Produkte zu einem vereinbarten Teil des angegebenen Preises.
3.5 Angebote oder Offerten gelten nicht für Nachbestellungen, wenn die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
3.6 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer den Auftrag, den der Käufer auf eine eventuelle Offerte des Verkäufers hin erteilt, schriftlich angenommen hat oder den betreffenden Auftrag ausführt.
3.7 Die vom Verkäufer angegebenen oder mit dem Verkäufer vereinbarten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.) und/oder andere Abgaben, die behördlich auferlegt werden, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.8 Der Verkäufer darf – nachdem er dies dem Käufer rechtzeitig angekündigt hat – Preissteigerungen an den Käufer weitergeben, wenn sich, in Bezug auf z.B. Wechselkurse, Löhne, Grundstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungsmaterial, zwischen dem Zeitpunkt des Angebots/Annahme und der Lieferung Preisänderungen von mehr als 5% ergeben haben, ungeachtet des Rechts des Käufers, den Vertrag bei einer Preissteigerung von mehr als 10% zu annullieren.
3.9 Wenn der Verkäufer mit dem Käufer mehr als einen Vertrag abschließt, gelten hinsichtlich aller nachfolgenden Verträge für diese stets die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ungeachtet dessen ob diese jeweils ausdrücklich als anwendbar erklärt wurden oder nicht, und vorausgesetzt, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverändert gehandhabt wurden.
4.1 Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an welchem der Verkäufer diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt bzw. zu dem Zeitpunkt, an welchem diese dem Käufer vom Verkäufer vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
Die Lieferung durch den Verkäufer der Waren außerhalb der Niederlande versteht sich ab Fabrik („ex works/EXW Wijk bei Duurstede (3961 MV an die Adresse Molenvliet 2)” konform Incoterms 2010). Wenn der Vertrag oder die betreffende Warenlieferung nicht auf einen grenzüberschreitenden Transport hinausläuft, erfolgt die Lieferung „frei Haus“ (DDP).
4.2 Wenn der Käufer die Abnahme verweigert oder mit dem Erteilen von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nachlässig umgeht, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch dazu berechtigt, den Vertrag ohne Mahnung, vollständig oder teilweise, zu annullieren und neben dem Kaufpreis außerdem eine Zahlung für den erlittenen Schaden, wie (Lager)kosten und Zinsen und/oder die Nutzung seiner Befugnis, die vom Käufer gekauften Waren an einen Dritten zu verkaufen, zu fordern.
4.3 Wenn der Verkäufer einen Liefertermin angegeben hat, ist dieser vorläufig. Eine angegebene Lieferzeit ist niemals eine Ausschlussfrist. Beim Überschreiten eines vorläufigen Zeitpunkts muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen und dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, um doch noch zu liefern.
4.4 Wenn der Verkäufer im Rahmen der Ausführung des Vertrags Daten vom Käufer benötigt, beginnt die Lieferzeit nachdem der Käufer dem Verkäufer diese zur Verfügung gestellt hat.
4.5 Der Verkäufer ist dazu berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern. Der Verkäufer ist dazu berechtigt, Teillieferungen getrennt abzurechnen.
5.1 Auftrags- und Transportkosten sind nicht im Preis inbegriffen und müssen vom Käufer bezahlt werden. Die Art und Weise des Transports wird, falls vorher nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, vom Verkäufer bestimmt und geschieht in einer ökonomischen Art und Weise. Die Verpackung wird vom Verkäufer niemals zurückgenommen. Schäden an Waren, die durch Zerstörung der Verpackung entstanden, gehen zu Lasten des Käufers.
6.1 Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Lieferung zum Zeitpunkt der (Ab)Lieferung, jedoch in jedem Fall innerhalb von 8 Tagen nach (Ab)Lieferung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei muss der Käufer überprüfen, ob Qualität und Quantität der Lieferung mit dem, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, übereinstimmen.
6.2 Wenn der Verkäufer dem Käufer ein Modell gezeigt hat oder das Angebot des Verkäufers eine Beschreibung der Ware enthält, wird dies nur als eine gezeigte Angabe gesehen, ohne dass die Ware dem in vollem Umfang entsprechen muss, wenn nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, dass die Ware dem in vollem Umfang entsprechen muss. Farbabweichungen können, genau wie andere Abweichungen, niemals ein Grund für Reklamationen seitens des Käufers sein, wenn und soweit es sich um geringe Unterschiede in Größe und Gewicht und/oder geringe Abweichungen bei der Konstruktion von Teilen, die für eine gute Durchführung des Vertrags notwendig sind, handelt.
6.3 Der Käufer ist dazu verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten Waren auf eventuelle Mängel zu inspizieren. Vom Käufer festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer, in Bezug auf das Verfallen des Rechts auf Reklamation, rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Das Recht auf Reklamation verfällt in jedem Fall drei Monate nach der Lieferung sowie wenn die Waren vom Käufer vollständig oder teilweise verarbeitet und/oder an Dritte weitergeliefert worden sind.
6.4 Auch wenn rechtzeitig reklamiert wurde, bleibt der Käufer zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Waren verpflichtet und kann sich der Käufer nicht auf Aussetzung und/oder Verrechnung berufen. Wenn der Käufer mangelhafte Waren zurücksenden möchte, geschieht dies ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und auf die Art und Weise, die vom Verkäufer angegeben wurde.
6.5 Der Käufer muss dem Verkäufer die Gelegenheit geben, die Beschwerde in Bezug auf einen Mangel zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
6.6 Wenn sich – nach Überprüfung durch den Verkäufer – ergibt, dass die Ware nicht tauglich ist, muss diese innerhalb von 10 Tagen vom Käufer frei an den Verkäufer zurückgeschickt werden, andernfalls verliert der Käufer in dieser Hinsicht die Rechte. Nach der Rücksendung durch den Käufer hat der Verkäufer das Recht, sich zu entscheiden, ob er:
a. die Ware ersetzt;
b. die Ware repariert;
c. dem Käufer einen entsprechenden Teil der Rechnung gutschreibt.
7.1 Die Bezahlung muss bei Lieferung bar erfolgen oder bis spätestens innerhalb von 30 Tagen (netto) nach Rechnungsdatum in einer vom Verkäufer angegebenen Art und Weise in Euro getätigt werden. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus.
7.2 Der Verkäufer ist dazu berechtigt, dem Käufer Vorauszahlungen zu berechnen;
7.3 Die Parteien können schriftlich Ratenzahlung vereinbaren;
7.4 Wenn der Käufer innerhalb der Frist von 30 Tagen (netto) mit der Bezahlung in Verzug bleibt, ist der Käufer von Rechtswegen direkt und ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Käufer ist außerdem Verzugszinsen von 1% pro Monat schuldig, falls nicht die gesetzlichen Zinsen bzw. die gesetzlichen Handelszinsen höher sind, wobei die höchsten Zinsen gelten. Die Zinsen für den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an welchem der Käufer in Verzug ist bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Käufer den vollständigen Betrag ausgeglichen hat, berechnet. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil eines Monats als ein vollständiger Monat angesehen. Im Falle einer verspäteten Bezahlung kann der Käufer auf einen eventuell vom Verkäufer gewährten Rabatt keinen Anspruch mehr erheben. Wenn der Käufer nicht oder zu spät bezahlt, ist der Verkäufer bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die vollständige und rechtzeitige Bezahlung durch den Käufer stattgefunden hat, niemals dazu verpflichtet, die Lieferung der Waren an den Käufer fortzusetzen.
7.5 Das Recht des Käufers, seine eventuellen Forderungen an den Verkäufer zu verrechnen oder auszusetzen ist ausgeschlossen, falls nicht die Rede von einem Konkurs des Verkäufers ist.
7.6 Im Falle einer Liquidation, (Antrag auf) Konkurs, Zulassung des Käufers zur Umschuldung gemäß des Gesetzes zur Rückzahlung von Schulden für natürliche Personen, Pfändung oder (vorläufige) Stundung der Zahlung des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers an den Käufer unmittelbar fällig.
7.7 Bezahlungen dienen in erster Linie zur Kostenreduzierung und danach zur Reduzierung der offenstehenden Zinsen und letztendlich zur Reduzierung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen.
7.8 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer nach der ersten Aufforderung des Verkäufers und aufgrund der Beurteilung durch den Verkäufer dazu verpflichtet, eine ausreichende Sicherheit für die Bezahlung zu leisten. Wenn der Käufer dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, befindet sich der Käufer direkt in Verzug. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag zu annullieren und den erlittenen und zu erleidenden Schaden auf den Käufer abzuwälzen.
8.1 Wenn der Käufer hinsichtlich der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder säumig ist, gehen alle angemessenen Kosten des Verkäufers zum Erhalt einer außergerichtlichen Begleichung zu Lasten des Käufers.
8.2 Wenn der Verkäufer höhere Kosten hatte, die in angemessener Art und Weise notwendig waren, gehen diese auch zu Lasten des Käufers.
8.3 Die dem Verkäufer eventuell entstandenen angemessenen Gerichts-und Vollstreckungskosten, worunter auch die dem Verkäufer entstandenen Kosten in Bezug auf juristischen Beistand in einem Verfahren verstanden werden, gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet, oder verkauft oder anderweitig belastet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.3 Der Vertragspartner hat die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren nach dem Neuwert zu versichern. Die vom Versicherer ausgezahlte Schadensersatzsumme tritt anstelle der oben erwähnten Waren und kommt dem Verkäufer zu.
9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.5 Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
9.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
9.7 Für den Fall, dass der Verkäufer seine in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte ausüben will, gestattet der Vertragspartner dem Verkäufer oder von ihm angewiesenen Dritten bereits jetzt das Betreten aller Orte, an denen sich die Eigentumswaren des Verkäufers befinden, und die Waren zurückzunehmen.
9.8 Das Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers besteht, solange:
- Der Vertragspartner die Kosten der Lieferungen nicht oder nicht vollständig beglichen hat;
- Der Vertragspartner die Kosten früherer Arbeiten Lieferungen nicht oder nicht vollständig beglichen hat;
- Der Vertragspartner andere Forderungen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
- Der Verkäufer wird die Lieferung erst vornehmen, wenn der Vertragspartner alle Forderungen an den Verkäufer erfüllt hat oder nachdem der Vertragspartner ausreichende Sicherheiten bereitgestellt hat.
10.1 Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferten Waren die technischen Anforderungen und Spezifikationen, die in der Produktbeschreibung aufgenommen wurden, erfüllen.
10.2 Die im ersten Abschnitt dieses Artikels genannte Garantie gilt für die Dauer von 12 Monaten nach Lieferung.
10.3 Wenn die Herstellergarantie, die der Verkäufer vom Hersteller erhalten hat vom vorgenannten Garantiezeitraum abweicht, d.h. wenn der Garantiezeitraum des Herstellers kürzer ist, dann beschränkt sich die Garantie die der Verkäufer dem Käufer gewährt auf die Garantie, die vom Hersteller gegeben wird.
10.4 Die Garantie, die der Verkäufer dem Käufer gibt, reicht nicht weiter – und der Verkäufer ist auch nicht zu mehr verpflichtet – als unter Artikel 6.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben ist.
10.5 Die Garantie des Verkäufers gegenüber dem Käufer beschränkt sich auf:
- Herstellungsmängel und umfasst demnach keine Mängel und Schäden als Folge von Verschleiß, höherer Gewalt und/oder missbräuchlicher bzw. unfachmännischer Verwendung, Transport oder Montage durch den Käufer oder einen Dritten;
- Lieferungen an Käufer innerhalb der Europäischen Union.
10.6 Diese Garantie verfällt:
- bei Weiterverkauf der gelieferten Waren, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben;
- bei unsachgemäßer oder missbräuchlicher Verwendung durch den Käufer oder einen Dritten oder nach Anpassungen, Veränderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder einen Dritten am Gelieferten oder vom Gelieferten.
10.7 Solange der Käufer seine sich aus dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, kann er sich nicht auf diese Garantiebestimmung berufen.
11.1 Der Verkäufer ist dazu berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder zu annullieren, wenn:
- der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, wobei der Käufer diesen Fehler, innerhalb einer angemessenen Frist nach einer Mahnung durch den Verkäufer diesbezüglich, nicht korrigiert;
- der Verkäufer nach Abschluss des Vertrags von Umständen erfahren hat, die einen guten Grund dazu geben, zu fürchten, dass der Käufer die Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird. Falls ein guter Grund dafür besteht, zu fürchten, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, wird die Aussetzung durch den Verkäufer nur zugelassen, insoweit das Versäumnis des Käufers dies rechtfertigt;
- der Käufer bei Abschluss des Vertrags oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Verkäufer aufgefordert wird, eine Sicherheit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist. Sobald die Sicherheit vom Käufer geleistet wurde, verfällt für den Verkäufer das Recht zur Aussetzung, falls diese Erfüllung dadurch nicht unangemessen verzögert wird.
11.2 Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu annullieren/annullieren zu lassen, wenn sich Umstände ergeben, die von solcher Art sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich geworden ist oder nach Standards der Angemessenheit und Fairness nicht länger gewährleistet werden kann oder wenn sich andererseits Umstände ergeben, die von solcher Art sind, dass eine unveränderte Erhaltung des Vertrags vom Verkäufer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann..
11.3 Der Verkäufer kann den Vertrag mit dem Käufer im Falle von höherer Gewalt annullieren. Des Weiteren kann der Verkäufer den Vertrag jederzeit aus schwerwiegenden Gründen zwischenzeitlich annullieren. In vorgenannten Fällen muss der Käufer die geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll und ganz respektieren.
11.4 Wenn der Vertrag annulliert wird, werden die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer unmittelbar fällig. Wenn der Verkäufer die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält er seine Ansprüche laut Gesetz und dem Vertrag.
11.5 Der Verkäufer behält stets das Recht, Schadensersatz vom Käufer zu fordern. Wenn der Verkäufer von seinem Annullierungsrecht und/oder Kündigungsrecht, wie in diesem Artikel 11 bestimmt ist, Gebrauch macht, ist der Käufer zudem dazu verpflichtet, dem Verkäufer folgendes zu vergüten:
- die Beträge laut Stand der gelieferten Waren;
- die angemessenen Kosten, die aus eventuell vom Verkäufer eingegangenen Verpflichtungen mit Dritten für die Lieferung von Waren gemäß des Vertrags, entstanden;
- die zusätzlichen angemessenen sonstigen dem Verkäufer entstandenen Kosten.
12.1 Annullierung eines Vertrags ist ausgeschlossen.
12.2 Wenn der Käufer bei der Annullierung die Abnahme der bereits vom Verkäufer gekauften Waren verweigert, be- oder verarbeitet oder nicht, ist der Käufer verpflichtet, alle dem Verkäufer hieraus entstehenden Schäden zu vergüten, worunter auch der dem Verkäufer entgangene Gewinn verstanden wird.
13.1 Wenn die vom Verkäufer gelieferten Waren mangelhaft sind, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf das, was in diesen Bedingungen unter Artikel 10 in Bezug auf die „Garantie” geregelt ist.
13.2 Der Verkäufer kann ausschließlich für direkten Schaden, den der Käufer erleidet verantwortlich gemacht werden, wenn der Käufer beweist, dass dieser Schaden die direkte und ausschließliche Folge eines dem Verkäufer zuzurechnenden Versäumnisses ist, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 13.3.
13.3 Der Verkäufer kann niemals für direkte Schäden des Käufers und/oder Dritter haftbar gemacht werden, die die Folge sind von:
- vom Käufer erteilten fehlerhaften oder unvollständigen Informationen vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrags mit dem Verkäufer;
- fehlerhafter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware durch den Käufer und/oder Dritte in Konstruktionen, Arbeitsweisen von Materialien oder Verwendung der Ware durch den Käufer und/oder Dritte, abweichend von den durch den Verkäufer mitgeteilten Produktspezifikationen und/oder eventuellen sonstigen technischen Dokumentationen, eine unzureichende Art und Weise der Lagerung, unzureichende Wartung und/oder Reparatur der Ware durch den Käufer und/oder Dritte oder Verwendung der Ware durch den Käufer und/oder Dritte in einer Art und Weise, die vom aktuell gültigen Stand der technischen Kenntnisse abweicht;
- Mängel an der Ware, die die Folge von normalem Verschleiß sind;
- einem Mangel an der Ware oder ein Fehler im Service als Folge höherer Gewalt.
13.4 Wenn der Verkäufer für direkten Schaden haftet, beschränkt sich diese Haftbarkeit auf maximal die Nettokaufsumme in Verbindung mit den vom Verkäufer gelieferten Waren, die zum Schaden beim Käufer geführt haben. Wenn gerichtlich festgestellt werden sollte, dass der Verkäufer einen höheren Schadensbetrag vergüten muss, als den Betrag, der sich aus dem ersten Satzende ergibt, dann wird in einem solchen Fall der Betrag der Schadenvergütung bis zu dem Betrag, den die Haftpflichtversicherung des Verkäufers im betreffenden Fall auszahlt, erhöht.
13.5 Der Verkäufer haftet niemals für indirekten Schaden des Käufers und/oder von Dritten, worunter auch - aber nicht ausschließlich – verstanden wird: Folgeschaden, Betriebsschaden, individueller Schaden, entgangener Gewinn, Stagnationsschaden und Schaden, der durch grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonal des Verkäufer verursacht wird.
13.6 Der Käufer schützt den Verkäufer vor allen Schäden von Dritten, die mit den vom Käufer gelieferten Waren zusammenhängen, unter anderem – aber nicht beschränkt auf – Schäden aufgrund einer Verletzung der Rechte von Dritten durch den Verkäufer – worunter – aber nicht beschränkt auf – Rechte an geistigem Eigentum – und/oder Schaden wegen Produkthaftung als Folge von einem Mangel an der Ware, die vom Käufer an einen Dritten geliefert wurde und wovon die vom Verkäufer gelieferte Ware einen Teil darstellt, außer wenn und insoweit der Käufer beweist, dass der Schaden ausschließlich durch die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware verursacht wurde.
13.7 Der Käufer ist jederzeit verantwortlich für und haftbar in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen und damit verbundenen Genehmigungen und Anforderungen in Bezug auf unter anderem – aber nicht ausschließlich – die Anforderungen für die Verwendung der Waren, welche im Rahmen des Vertrags vom Verkäufer an den Käufer geliefert werden.
13.8 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Beschränkungen der Haftbarkeit des Verkäufers für direkte Schäden des Käufers gelten nicht, wenn die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufer oder seiner Angestellten zurückzuführen sind.
13.9 Wenn der Verkäufer davon absieht, von einem Recht oder Rechtsmittel in Bezug auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den Vertrag absieht, darf dies vom Käufer nicht als Verzicht auf ein Rechtsmittel seitens des Verkäufers ausgelegt werden, ungeachtet dessen, ob es sich um aktuelle oder zukünftige Rechte und/oder Rechtsmittel handelt. Weder der Erhalt von Zahlungen durch den Käufer an den Verkäufer, noch das Vertrauen des Käufers in Handlungen des (von Personen im Namen von) Verkäufers können als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel angesehen werden.
14.1 Das Risiko von Verlust, Diebstahl, Verdunkelung oder Beschädigung von Produkten, Waren, Daten, Dokumenten, Software, Datenbanken oder Daten (worunter Codes, Passwörter, Dokumentationen), die im Rahmen der Ausführung des Vertrags erstellt oder verwendet werden, geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an welchem diese in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Käufers oder einer Hilfsperson gebracht werden und/oder ab dem Zeitpunkt, an welchem diese geliefert sind oder als geliefert angesehen werden, wie in Artikel 4 dieser Bedingungen vorgesehen. Soweit diese Waren in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Verkäufers oder Hilfspersonen des Verkäufers stehen, trägt der Verkäufer das Risiko von Verlust, Diebstahl, Verdunklung oder Beschädigung.
14.2 Wenn der Käufer selbst für den Transport der Waren, die Gegenstand des Vertrages sind, sorgt, geschieht dies vollständig auf Rechnung und Risiko des Käufers.
15.1 Die Parteien sind nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie als Folge eines Umstands, der nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Partei, die sich darauf beruft, verursacht wurde, daran gehindert werden und wenn aufgrund des Gesetzes, weder eine Rechtshandlung oder im Verkehr geltende Auffassungen zu ihren Lasten gehen.
15.2 Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, neben dem, was in dieser Hinsicht laut Gesetz und der Rechtsprechung verstanden wird, verstanden: alle von außen kommenden und vom Willen des Verkäufers unabhängigen Ursachen, voraussehbar oder nicht, worauf der Verkäufer keinen Einfluss ausüben kann, aber wodurch der Verkäufer nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wodurch diese verzögert oder unökonomisch gemacht werden oder wodurch die Erfüllung dieser Verpflichtungen vernünftigerweise nicht (länger) vom Verkäufer verlangt werden kann. Unter höherer Gewalt wird verstanden – aber nicht ausschließlich -: (i) Höhere Gewalt seitens vom Verkäufer eingeschalteten Dritten; (ii) Regierungsmaßnahmen; (iii) Elektrizitätsstörung; (iv) Störung von Internet, Computernetzwerk- oder Telekommunikationseinrichtungen; (v) Streik; (vi) allgemeine Transportprobleme; (vii) die Nichtverfügbarkeit von Angestellten des Verkäufers.
15.3 Der Verkäufer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert eintritt, nachdem der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommen hätte müssen.
15.4 Die Parteien können während des Zeitraums, in welchem die höhere Gewalt anhält, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate beträgt, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu annullieren und zwar ohne die Verpflichtung einer Schadensvergütung gegenüber der anderen Partei.
15.5 Soweit der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt inzwischen teilweise seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat oder diese erfüllen wird, und der erfüllte bzw. zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert besitzt, ist der Verkäufer dazu berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat abzurechnen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde.
16.1 Ungeachtet des sonstigen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmten behält sich der Verkäufer die Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des geistigen Eigentumsrecht zukommen.
16.2 Alle Unterlagen, Werbeprospekte, Dokumentationen, Offerten, Verträge, Entwürfe, Skizzen, Fotomaterial, Zeichnungen, Software usw., die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, sind ausschließlich dazu bestimmt, vom Käufer verwendet zu werden und dürfen ohne vorherige Zustimmung vom Verkäufer nicht vom Käufer vervielfältigt, vermietet, veröffentlicht oder Dritten kenntlich gemacht werden, wenn sich nicht aus der Art der Unterlagen etwas anderes ergibt..
16.3 Dem Käufer ist bekannt, dass das ihm zur Verfügung gestellte Material, wie in diesem Artikel beschrieben, vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse des Verkäufers und seiner Lizenzgeber beinhaltet. Der Käufer verpflichtet sich dazu, das ihm zur Verfügung gestellte Material, wie in diesem Artikel beschrieben, geheim zu halten, nicht an Dritte bekanntzugeben oder in deren Verwendung zu geben und es nur zu dem Zweck zu verwenden, zu welchem es dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde. Unter Dritten versteht man auch alle Personen, die in der Organisation des Käufers arbeiten und die nicht unbedingt die Kraft des Vertrags zur Verfügung gestellten Materialien verwenden müssen.
16.4 Ein dem Käufer eventuell verschafftes Recht zur Verwendung von geistigem Eigentum ist nicht exklusiv, nicht auf Dritte übertragbar und nicht unterlizenzierbar, falls nicht mit dem Verkäufer schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
17.1 Es ist dem Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht erlaubt, die Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
17.2 Der Verkäufer ist dazu berechtigt (einen Teil der) Arbeiten aus dem Vertrag – ob über Unteraufträge oder nicht – an Dritte zu übertragen.
17.3 Der Käufer ist verpflichtet alle betrieblichen oder sonstigen vertraulichen Informationen, die er während der Laufzeit des Vertrags vom Verkäufer mündlich oder schriftlich erhält, sowohl während der Laufzeit des Vertrags als auch danach geheim zu halten und unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.
18.1 Ausschließlich das Gericht Mitten-Niederlande ist dazu befugt, von erstinstanzlichen Streitigkeiten Kenntnis zu nehmen. Dies betrifft alle Streitigkeiten, die zwischen Parteien aufgrund ihres Vertrags oder nachträglichen Vereinbarungen und anderer Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen könnten, wie z.B., jedoch nicht ausschließlich, unerlaubte Handlung, zu Unrecht erfolgte Bezahlung und ungerechtfertigte Bereicherung. Ungeachtet des Vorhergehenden hat der Verkäufer außerdem das Recht, dem laut Gesetz zuständigen Gericht den Streitfall vorzulegen.
19.1 Für jeden Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer und für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufvertrags wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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